Seninteltiere - Hühner und Puten
Halter von Wassergeflügel (Enten, Gänse), die ihre Tiere auf überregionale Geflügelausstellungen verbringen, müssen gemäß der Geflügelpestverordnung (siehe auch weiter unten) ihren Bestand vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen. Die Ergebnisse der virologischen Untersuchung sind dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen sowie 1 Jahr lang aufzubewahren. Diese Untersuchungen sind nicht notwendig, wenn sogenannte Sentineltiere mit dem Wassergeflügel zusammen gehalten werden. Hierfür kommen Hühner und auch Puten in Betracht, da diese besonders empfindlich gegenüber dem H5/H7 Virus sind ( sie zeigen die Virusinfektion, bevor Enten und Gänse sichtbar erkranken. Werden Enten oder Gänse im Freilauf gehalten, muss allerdings in jedem Fall jedes verendete Tier unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zur virologischen Untersuchung eingereicht werden!
Landesverband der Rassegeflügelzüchter Rheinland-Pfalz e.V.
(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
- 1.
- die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und
- 2.
- die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veranstaltung abgehalten wird, nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wird, es sei denn, die jeweilige Veranstaltung findet in geschlossenen Räumen statt.
Für den Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend. Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
- 1.
- in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die jeweilige Veranstaltung stattfindet, oder
- 2.
- in einem Kreis gelegen ist, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.
(5) Die zuständige Behörde kann für
- 1.
Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass
- a)
- die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird,
- b)
- die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten, anderen gehaltenen Vögel als Enten und Gänse auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersucht werden,
- c)
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden,
- 2.
- Enten und Gänse, die auf einer Geflügelausstellung aufgestellt werden sollen, eine Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus anordnen,
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.