Anmerkungen und Fragen zum offenen Brief – zum Brandbrief des BDRG.
Im „Kurzbericht zu den aktuellen Aktivitäten im BDRG“ wurde unter Punkt 6 – Offener Brief an die Ministerien zur Geflügelpest‑Situation – über ein Schreiben an die zuständigen Landes‑ und Bundesministerien informiert. Die Mitgliedschaft über solche Tätigkeiten auf dem neuesten Stand zu halten, ist grundsätzlich zu begrüßen.
Wenn jedoch nur wenige Tage später erfährt dieser „Offene Brief“ eine neue Deklaration und wird plötzlich, als „Brandbrief“ bezeichnet. Darf – ja muss – man sich als Mitglied dieser Organisation über diese Vorgehensweise der Verbandsführung nicht wundern?
Der nun so titulierte Brandbrief wurde anschließend mit der Bitte veröffentlicht, ihn einem möglichst breiten Publikum – also der Öffentlichkeit und möglichst den politisch Verantwortlichen – zugänglich zu machen. Damit ist er als öffentlicher Brandbrief zur Kenntnis zu nehmen; den Akteuren sei es unbenommen, ein solches Kommunikationsnetz zu nutzen.
Ein direkter Hinweis an welche Stelle im BDRG sich die Mitglieder mit ihren Fragen, Zustimmungen, Sorgen zu den „Briefen“ wenden könnten, wäre bei solch, für jeden Einzelnen einschneidenden Aussagen, nicht nur wünschenswert, auch angebracht.
Während im Kurzbericht zum Offenen Brief noch in druckvoller, aber moderater Schreibweise die staatlichen Institutionen aufgefordert werden, ihre derzeitige Handlungsweise zu überdenken bzw. zu korrigieren – und den Züchterinnen und Züchtern überlassen bleibt, ob sie ihre Zucht fortführen oder nicht –, erfolgt im Brandbrief eine völlig andere, deutlich konfrontativere und mit Ultimaten ausgestattete Version. Frage Warum?
Weiter steht im Kurzbericht: Der Verband bietet an, die Rassen kostenlos dem Staat zur Verfügung zu stellen, falls die Züchterinnen und Züchter ihre Tätigkeit aufgeben. Nicht die Züchter bieten etwas an – der Verband tut es. Und zwar etwas, das er gar nicht anbieten kann – die Rassen sind nicht in seinem Besitz. Bleibt die Frage Warum?
Im Brandbrief erfolgt eine neue Formulierung: „Ich kann Ihnen versichern, dass unsere Mitglieder bereit sind, ihre Rassen Bund und Ländern kostenlos zur Verfügung zu stellen, so dass Sie ihren staatlichen Auftrag in zu schaffenden staatlichen Einrichtungen an unserer Stelle wahrnehmen können. Wir geben unsere Tätigkeit auf.“ Bleibt die Frage: Warum?
Diese Aussage steht in deutlichem Widerspruch zur zuvor kommunizierten Linie. Sie vermittelt den Eindruck einer kollektiven Kapitulationserklärung und suggeriert eine Bereitschaft der Mitglieder, ihre jahrzehntelange züchterische Arbeit aufzugeben und staatlichen Stellen zu überlassen. Ist man sich dieser Botschaft bewusst – sie hat weitreichende politische und gesellschaftliche Tragweite und betrifft obendrein die gesamte Rassegeflügelzucht. Bleibt die Frage: Warum?
Wie soll verhindert werden, dass diese Aussage von politischen Entscheidungsträgern im einfachen Umkehrschluss als Legitimation für weitere Einschränkungen der Erhaltungszucht interpretiert wird?
Im Kurzbericht offener Brief: Die Durchführung von Tupferproben ist organisatorisch und finanziell kaum umsetzbar und wird daher von den Züchtern abgelehnt.
Im Brandbrief zur Beprobung: Sie kann zusätzlich praktisch und kostengünstig durch jedermann selbst mit einem handelsüblichen Schnelltest erfolgen. Auch wenn diese keine absolute Sicherheit bieten wird, so steht er doch in einem angemessenen Verhältnis zu der festgestellten Zahl von einem einzigen Fall in einem Kleingeflügelbestand in NRW.
Hinweis: Um das gesamte jährliche Ausstellungswesen in Deutschland abdecken zu können, würden ca. 50.000 Schnelltest benötigt – Lieferkette? Es besteht bei der Tupferprobe und dem Schnelltest bei einem positiv getesteten Tier Meldepflicht und die Gefahr der Keulung des Bestandes – oder nicht?
Der Frust und das Ärgernis über den Ausfall von Ausstellungen sitzen tief – dennoch muss man sich die Frage stellen, warum versucht man zuerst den Socken und dann den Schuh anziehen? Wem nützen freie Ausstellungen – lediglich all denen deren Bestände nicht von der Stallpflicht betroffen sind. Fairness ade – Solidarität ade – Gemeinschaft ade, vergleichender Zuchtstand ade, Konkurrenz ade, es lebe der Eigennutz. Hauptsache meine Tiere stehen zur Bewertung – ist das die gewollte Zukunft des Ausstellungswesen – schade!
Wer den Erhalt der Rassen ernst nimmt, darf nicht länger wegsehen. Es braucht jetzt eine klare, mutige Kehrtwende – in der Politik ebenso wie im BDRG. Die Freilandhaltung kleiner Bestände ist keine Option, sie ist die Grundvoraussetzung jeder verantwortungsvollen Erhaltungszucht. Ohne sie gibt es keine natürliche Fortpflanzung, keine stabile Population und keine Zukunft für unsere alten Rassen.
Darum muss gelten: Zuerst die Freilandhaltung sichern – erst danach ist über (faire) Ausstellungen zu sprechen. Alles andere ist Augenwischerei.
Denn was nützt eine großzügige Ausstellungspraxis, wenn in weiten Teilen des Landes die Tiere monatelang in Ställen ausharren müssen, unfähig zur Fortpflanzung, ihrer natürlichen Lebensweise beraubt? Alte Rassen verschwinden nicht durch mangelnde Schaupräsenz – sie verschwinden durch fehlende Haltungsmöglichkeiten.
Die politisch Verantwortlichen sind gefordert, endlich zu unterscheiden zwischen industriell reproduzierbarem Wirtschaftsgeflügel und den unwiederbringlichen Genressourcen unserer alten Rassen. Und der BDRG muss den Mut aufbringen, diese Realität klar zu benennen und zu vertreten.
Ob der Verband seine Schreiben nun als „Offenen Brief“ oder als „Brandbrief“ an die Ministerien richtet – entscheidend ist, dass wir die Antworten darauf abwarten und diese anschließend in den dem BDRG zur Verfügung stehenden Medien vollumfänglich und zeitnah veröffentlichen. Dann wird sich zeigen, ob das Ideenrepertoire im Brandbrief den von den Verfassern gewünschten Erfolg hat. Wer seine Mitglieder auffordert, die abgefasste Textur breitgefächert weiterzugeben, steht in der Pflicht, die eingehenden Rückmeldungen ebenso konsequent und transparent an die Mitgliedschaft zurückzuspielen.
Die Rassegeflügelzucht lebt von Verantwortung, Kontinuität und Glaubwürdigkeit. Gerade in einer Zeit, in der alte Rassen und ihre genetischen Ressourcen unter erheblichem Druck stehen, ist eine klare, konsistente und strategisch durchdachte Kommunikation unverzichtbar.
Wenn das letzte Stück Rassegeflügel gekeult wurde, wenn das letzte Huhn, die letzte Ente, Gans, Pute, Taube, Perlhuhn oder die letzte Wachtel aufgrund von Stallpflicht und aviärer Influenza im blauen Sack verschwindet – dann erübrigt sich jede Frage nach Ausstellungen. Das ist die Realität, der wir uns stellen müssen.
Um die Zukunft unserer Rassegeflügelzucht sichern zu können, bedarf es koordinierter Kräfte. Kräfte, die sich nicht an Beifallsquoten, Wahlversprechen oder Amtspenetranz orientieren, sondern an Verantwortung und Weitsicht. Es braucht klare Kommunikation über Vorhaben und Ausrichtung, respektvollen Umgang miteinander, keine Bevormundungen – und keine Garantien, wo es keine Garantien gab oder gibt.
Paul-Erwin Oswald
Positionspapier zur Differenzierung der Geflügelhaltung und zur Beendigung der pauschalen Aufstallpflicht in Kleinsthaltungen
Ein persönlicher Vorschlag zur Allgemeinen Vorlage für Ministerien und Staatskanzleien
- Anlass und Zielsetzung
Dieses Positionspapier adressiert die Auswirkungen der aktuellen seuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza auf Kleinsthaltungen und Rassegeflügelzuchten. Ziel ist es, auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und rechtlicher Vorgaben eine differenzierte Betrachtung der Geflügelhaltung zu ermöglichen und unverhältnismäßige Belastungen im Hobby- und Zuchtbereich zu vermeiden.
- Ausgangslage
Die derzeitige Praxis sieht eine weitgehend pauschale Anwendung der Aufstallpflicht und weiterer Restriktionen auf alle Geflügelhaltungen vor – unabhängig von Größe, Struktur und Risikoprofil. Diese Gleichbehandlung führt in Kleinsthaltungen zu erheblichen Einschränkungen der Zuchtarbeit, zu tierschutzrelevanten Belastungen und zu Risiken für den Erhalt genetischer Vielfalt.
Kleinsthaltungen und Rassegeflügelzuchten unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten von Wirtschaftsgeflügelhaltungen:
- geringe Tierzahlen
- geringe Tierdichte
- minimaler Tierverkehr
- keine überregionalen Lieferketten
- keine Vermarktungsstrukturen
- hohe Bedeutung für Biodiversität und Erhalt alter Rassen
Diese Unterschiede sind epidemiologisch, tierschutzrechtlich und genetisch relevant.
- Wissenschaftliche Bewertung
3.1 Epidemiologisches Risikoprofil
Studien und Bewertungen nationaler u. europäischer Fachinstitutionen (u. a. FLI, EFSA) zeigen:
- Das Risiko einer schnellen Virusausbreitung ist in Kleinsthaltungen signifikant geringer.
- Die Hauptinfektionswege betreffen überwiegend industrielle Strukturen, Transportketten und hohe Bestandsdichten.
Eine pauschale Gleichbehandlung beider Bereiche ist daher wissenschaftlich nicht begründbar.
3.2 Genetische und biodiversitätsbezogene Bedeutung
Rassegeflügelzuchten leisten einen Beitrag zu:
- Erhalt genetischer Vielfalt
- Sicherung alter und regionaler Rassen
- Stabilität nicht industriell selektierter Linien
- Umsetzung des Staatsziels Biodiversität (Art. 20a GG)
Im Gegensatz zum Wirtschaftsgeflügel existieren keine Kryokonservierungsprogramme oder industriellen Reproduktionssysteme. Einschränkungen der Zuchtarbeit wirken sich daher unmittelbar auf die genetische Substanz aus.
- Rechtliche Bewertung
4.1 Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, § 20 TierGesG)
Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die pauschale Aufstallpflicht für Kleinsthaltungen erfüllt diese Kriterien nicht, da:
- das Risiko gering ist,
- die Belastungen erheblich sind,
- alternative, mildere Maßnahmen verfügbar wären.
4.2 Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Wesentlich ungleiche Sachverhalte dürfen nicht gleichbehandelt werden. Die Gleichsetzung von Kleinsthaltungen und industriellen Betrieben verletzt diesen Grundsatz.
4.3 Staatsziel Tierschutz und Biodiversität (Art. 20a GG)
Der Staat ist verpflichtet, Tiere und biologische Vielfalt zu schützen. Eine dauerhafte Aufstallung widerspricht diesem Ziel, da sie:
- tierschutzrelevante Einschränkungen verursacht,
- die Nachzucht gefährdet,
- den Erhalt genetischer Vielfalt beeinträchtigt.
- Forderungen
5.1 Differenzierte seuchenrechtliche Behandlung von Kleinsthaltungen
Einführung einer klaren Abgrenzung zwischen:
- Wirtschaftsgeflügelhaltungen
- Kleinsthaltungen und Rassegeflügelzuchten
Diese Differenzierung muss sich in allen seuchenrechtlichen Maßnahmen widerspiegeln.
5.2 Beendigung der pauschalen Aufstallpflicht für Kleinsthaltungen
Aufhebung der generellen Aufstallpflicht zugunsten einer risikobasierten Bewertung, die:
- regionale Faktoren,
- Bestandsgröße,
- Tierverkehr,
- Haltungsform
berücksichtigt.
5.3 Zulassung von Körungen unter kontrollierten Bedingungen
Körungen sind essenziell für den Erhalt genetischer Vielfalt. Wir schlagen vor:
- Zulassung unter definierten Hygienestandards,
- Anerkennung als biodiversitätsrelevante Maßnahme,
- Einbindung der Verbände in die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen.
5.4 Entwicklung eines eigenständigen seuchenrechtlichen Konzeptes für Kleinsthaltungen
Ein Konzept, das:
- die geringe Risikostruktur berücksichtigt,
- praktikable Maßnahmen vorsieht,
- tierschutzgerechte Freilandhaltung ermöglicht,
- den Erhalt der Biodiversität einbezieht.
5.5 Institutionalisierte Beteiligung der Fachverbände
Einbindung der Verbände in:
- die Ausarbeitung seuchenrechtlicher Vorgaben,
- Veröffentlichung aller Behördlichen Schriftwechsel und deren Rückmeldungen
- die Bewertung von Maßnahmen durchzuführen und zu kommunizieren
- zeitnahe Kommunikation der Verbände mit der Basis.
- Schlussbemerkung
Die Rassegeflügelzucht erfüllt eine wichtige Funktion im Bereich Biodiversität, Tierschutz und Kulturgutpflege. Eine differenzierte seuchenrechtliche Behandlung ist notwendig, um diese Aufgaben weiterhin gewährleisten zu können, ohne die Ziele der Tierseuchenbekämpfung zu beeinträchtigen.
Wir bitten daher um Prüfung der dargestellten Sachverhalte und um eine Neubewertung der aktuellen Maßnahmen im Sinne einer wissenschaftlich fundierten, rechtlich tragfähigen und verhältnismäßigen Lösung.
Begründung für einen Gesetzes‑ bzw. Verordnungsänderungsvorschlag
Ein persönlicher Vorschlag zur Allgemeinen Vorlage für Ministerien und Staatskanzleien
- Problemstellung
Die derzeitigen seuchenrechtlichen Regelungen (u.a. EU-VO 2020/687; EU-VO 2016/429; EU-VO 2020/688) zur Bekämpfung der aviären Influenza sehen eine weitgehend pauschale Anwendung von Maßnahmen – insbesondere der Aufstallpflicht – auf alle Geflügelhaltungen vor (§13 der deutschen GeflPestSchV). Diese Gleichbehandlung berücksichtigt nicht die erheblichen strukturellen Unterschiede zwischen industriellen Geflügelhaltungen und Kleinsthaltungen im Hobby‑ und Zuchtbereich.
Die Folge sind unverhältnismäßige Belastungen für Kleinsthaltungen und Rassegeflügelzuchten, die weder epidemiologisch noch rechtlich gerechtfertigt sind und zu erheblichen Beeinträchtigungen des Tierschutzes sowie des Erhalts genetischer Vielfalt führen.
- Notwendigkeit der Regelungsänderung
2.1 Epidemiologische Begründung
Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass Kleinsthaltungen ein deutlich geringeres Risiko für die Ausbreitung der aviären Influenza darstellen. Gründe hierfür sind:
- geringe Tierzahlen und niedrige Bestandsdichte
- kaum Tierverkehr oder betriebliche Vernetzung
- keine überregionalen Liefer‑ oder Vermarktungsketten
- geringes Potenzial für großflächige Virusverbreitung
Die Hauptinfektionswege betreffen überwiegend industrielle Strukturen. Eine pauschale Gleichbehandlung ist daher epidemiologisch nicht begründbar.
2.2 Tierschutzrechtliche Begründung
Die dauerhafte Aufstallung führt in Kleinsthaltungen zu erheblichen tierschutzrelevanten Einschränkungen:
- fehlender Auslauf und fehlende Bademöglichkeiten
- Verhaltensstörungen durch mangelnde Bewegungsfreiheit
- erhöhte Aggression‑ und Verletzungsraten
Dies steht im Widerspruch zu § 1 TierSchG, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend zu halten sind.
2.3 Biodiversitätsbezogene Begründung
Rassegeflügelzuchten sichern:
- genetische Vielfalt,
- alte und gefährdete Rassen,
- robuste, nicht industriell selektierte Linien.
Im Gegensatz zum Wirtschaftsgeflügel existiert keine Kryokonservierung, kein industrielles Reproduktionssystem und kein gesicherter Ersatz. Einschränkungen der Zuchtarbeit gefährden daher unmittelbar den Erhalt genetischer Ressourcen und widersprechen dem Staatsziel Biodiversität (Art. 20a GG).
- Rechtliche Bewertung
3.1 Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, § 20 TierGesG)
Die pauschale Aufstallpflicht ist für Kleinsthaltungen:
- nicht erforderlich, da das Risiko gering ist,
- nicht angemessen, da die Belastungen erheblich sind,
- nicht zielgenau, da sie die Hauptinfektionswege nicht adressiert.
Eine differenzierte Regelung ist daher geboten.
3.2 Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Wesentlich ungleiche Sachverhalte dürfen nicht gleichbehandelt werden. Die Gleichsetzung von Kleinsthaltungen und industriellen Betrieben verletzt diesen Grundsatz.
3.3 Staatsziel Tierschutz und Biodiversität (Art. 20a GG)
Der Staat ist verpflichtet, Tiere und biologische Vielfalt zu schützen. Die derzeitige Praxis beeinträchtigt beide Ziele erheblich.
- Ziel der Regelungsänderung
Ziel ist die Schaffung eines eigenständigen seuchenrechtlichen Rahmens für Kleinsthaltungen und Rassegeflügelzuchten, der:
- epidemiologische Unterschiede berücksichtigt,
- tierschutzgerechte Haltungsformen ermöglicht,
- den Erhalt genetischer Vielfalt sicherstellt,
- gleichzeitig die Ziele der Tierseuchenbekämpfung nicht beeinträchtigt.
- Kernelemente des Änderungsvorschlags
- Rechtlich verbindliche Trennung zwischen Wirtschaftsgeflügel und Kleinsthaltungen.
- Beendigung der pauschalen Aufstallpflicht für Kleinsthaltungen zugunsten einer risikobasierten Bewertung.
- Zulassung von Körungen unter angemessenen Hygiene-Bedingungen als Maßnahme zur Sicherung der Biodiversität.
- Entwicklung eines eigenständigen seuchenrechtlichen Konzeptes für Kleinsthaltungen.
- Einbindung der Fachverbände in die Ausgestaltung und Evaluierung der Maßnahmen.
- Auswirkungen der Regelungsänderung
6.1 Positive Auswirkungen
- Verbesserung des Tierschutzes
- Vitalere, gesündere Tiere
- Sicherung der genetischen Vielfalt
- Entlastung der Kleinsthaltungen
- höhere Akzeptanz seuchenrechtlicher Maßnahmen
- zielgenauere und effizientere Tierseuchenprävention
6.2 Keine negativen Auswirkungen auf die Tierseuchenbekämpfung
Die differenzierte Regelung beeinträchtigt die Bekämpfung der aviären Influenza nicht, da Kleinsthaltungen epidemiologisch eine untergeordnete Rolle spielen.
- Schlussfolgerung
Eine Änderung der gesetzlichen bzw. verordnungsrechtlichen Grundlagen ist erforderlich, um eine wissenschaftlich fundierte, rechtlich tragfähige und verhältnismäßige Differenzierung der Geflügelhaltung zu ermöglichen. Die vorgeschlagenen Anpassungen stärken Tierschutz, Biodiversität und Akzeptanz, ohne die Tierseuchenbekämpfung zu beeinträchtigen.
Paul-Erwin Oswald
Über den Autor: Erzüchter der Altrheiner Elsterenten, Autor zahlreicher Fachartikel zur Geflügelzucht und von 2007 bis 2024 Vorsitzender im Sonderverein der Entenzüchter Deutschlands e.V.
Seit Sommer 2024 weiterhin als Ehrenvorsitzender für den Verein tätig.